Vor dem Abschluss des Vertrages müssen die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien geklärt werden. Es ist wichtig zu wissen, was passiert, wenn die versprochene Zahlung nicht geleistet wird, wann dürfen Zahlungen ggf. verweigert oder gekürzt werden oder welche Rechte bestehen, wenn die erworbene Sache mangelhaft ist.
Daher ist es empfehlenswert, sich vor dem Abschluss eines Vertrages mit erheblicher finanzieller oder langjähriger Verpflichtung beraten zu lassen.
Selbst entworfene oder aus dem Internet geladene Musterverträge können gefährlich und teuer werden. Meistens entsprechen diese Verträge weder dem geltenden Recht noch der aktuellen Rechtsprechung.
Ich unterstütze Sie gerne beim Entwurf Ihres Vertrages und ggf. erörtere mit Ihnen notarielle Vertragsentwürfe. Auch Musterverträge erstellen ich Ihnen nach Ihren individuellen Bedürfnissen.
Ich prüfe Ihren Vertrag unabhängig davon, auf welchem Teilgebiet des Vertragsrechts Sie Unterstützung benötigen. Im Beratungstermin besprechen wir gemeinsam Ihre Fragen und versuchen Ihr Problem zu lösen.
Ich werde Ihnen erläutern, welche Rechte Sie und Ihr Vertragspartner haben und wie Ihr Anliegen bestmöglich gelöst werden kann. Gemeinsam entwickeln wir Ihre persönliche Strategie und ich verhelfe Ihnen zu einem bestmöglichen Ergebnis.
Verträge werden tagtäglich von Privatleuten und Unternehmern geschlossen! Sogar stillschweigend, also durch bloßes Verhalten kann ein Vertrag zustande kommen. Oft sind wir uns schon gar nicht richtig darüber im Klaren wann und wie ein Vertrag zustande kommt. Verträge bestimmen den gesamten Alltag, auch wenn man sich dessen in der Regel nicht bewusst ist.
Grundsätzlich kann man Verträge in jeder beliebigen Form abschließen, mündlich, fernmündlich, schriftlich, stillschweigend usw. Es gibt aber Verträge, für die das Gesetz bestimmte Formen vorschreibt oder für die die Geschäftspartner eine bestimmte Form vereinbart haben. Zum Beispiel für Immobilien- und Ratenkaufverträge ist die Schriftform vorgeschrieben. Zudem müssen Immobilienkaufverträge notariell beurkundet werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen und dienen der Vereinfachung und Standardisierung von Massenverträgen. Diese Vertragsbedingungen werden nicht individuell mit jedem Vertragspartner ausgehandelt, sondern gelten für alle Vertragspartner gleich.
Die Verwendung der AGB ist keine Pflicht. Es gibt aber zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Belehrungs- und Informationspflichten. Diese können sich am einfachsten und effektivsten durch AGB erfüllen lassen.
Eine Ersteinschätzung ist immer unverbindlich und kostenlos. Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen.
Herr U. beauftragte mich mit der Prüfung eines vom Notar entworfenen Immobilienkaufvertrags. Meine Prüfung ergab, dass ein Teil der Räume in dem Objekt dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet ist. Der Verkäufer hatte zwar eine mündliche Zustimmung der Wohnungseigentümer zum Ausbau erhalten, jedoch versäumte er es, die Änderung ins Grundbuch eintragen zu lassen. Ich nahm mit Herrn U. den Notartermin wahr und handelte für ihn aus, dass für den Fall, wenn der Verkäufer die Änderung nicht herbeiführen kann, Herr U. von dem Immobilienkaufvertrag zurücktreten und alle mit dem Immobilienkaufvertrag zusammenhängenden Kosten von dem Verkäufer erstattet bekommen kann.
Der Geschäftsführer der Z GmbH wandte sich an mich mit dem Anliegen, die aktuell verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die neuen wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände anzupassen und in die bereits bestehenden und die neuen Verträge einzubeziehen. Ich habe die AGB an die neuen Umstände angepasst und in die Verträge einbezogen, indem ich bei den Bestandskunden die Zustimmung zur Änderung der AGB eingeholt hatte und den Neukunden die neuen AGB vorgelegt wurden. Darüber hinaus habe ich in die neuen AGB einen wirksamen Änderungsvorbehalt aufgenommen, damit die AGB in der Zukunft weniger umfangreich geändert werden können.
Frau S. erhielt von einem Telefondienstanbieter eine Rechnung in Höhe von über 2.000,00 €, nachdem dieser ihr zunächst eine SIM-Karte, die Frau S. nicht benutze, zugesendet hatte. Bei den Kosten handelte sich um monatliche Telefonie- sowie Anwaltskosten. Zudem wurde ihr von dem Gerichtsvollzieher eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angedroht. Meine Prüfung der Sach- und Rechtslage ergab, dass zwischen den Parteien kein Vertag zustande kam und die Forderung ungerechtfertigt ist, mit der Folge, dass Frau S. die Rechnung nicht begleichen muss. Auf meinen Widerspruch gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wurde die Eintragung nicht vorgenommen.