Ihr Fachanwalt für Familienrecht

Ehe & Scheidung

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Unterhalt

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Sorgerecht

  • Gestaltung
  • Beantragung
  • Entzug

Viele gehen fälschlicherweise davon aus, dass eine Scheidung zu fairen Bedingungen unmöglich ist

Ich ermögliche meinen Mandanten:
Schnelle und problemlose Scheidung
Gerechte Regelung des Unterhalts
Erhalt des Sorgerechts
Interessensgerechte Auseinandersetzung des Vermögens

Ich kann Ihnen garantiert helfen, wenn Sie mit folgenden Problemen konfrontiert wurden:

  • Zu lange Scheidung
  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Scheidungsunterhalt
  • Verlust des Sorgerechts
  • Verteilung des Hausrats
  • Verteilung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  • Regelung des Versorgungsausgleichs
Ich weiß wie:
  • Scheidungskosten gestaltet werden können
  • Überhöhten Unterhaltsforderungen vermieden werden können
  • Sorgerecht gestaltet werden kann
  • Umgangsrecht geregelt werden kann
  • Hausrat gerecht verteilt werden kann
  • Vermögen interessensgerecht verteilt werden kann
Alena Vogel im Anzug in der Kanzlei

100% erfolgreiche Lösung Ihres Falles ist mein persönliches Anliegen

Frau M.

Frau M. wandte sich an mich mit der Bitte, die Scheidung so schnell wie möglich abzuwickeln. Ich habe meine Mandantin dahingehend beraten, mit ihrem noch Ehemann eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen. Mit meiner Unterstützung konnte eine für meine Mandantin interessensgerechte Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Drei Monate nach Einreichung des Scheidungsantrags wurde meine Mandantin geschieden.

Herr U.

Das nichteheliche Kind des Herrn U. lebte seit der Geburt bei der Kindesmutter. Herr U. hatte weder das Sorgerecht noch konnte er eine einvernehmliche Umgangsregelung mit der Kindesmutter herbeiführen. Mit meiner Unterstützung im gerichtlichen Verfahren hat Herr U. das gemeinsame Sorgerecht übertragen bekommen. Darüber hinaus ist mir gelungen eine Wechselmodellregelung zu erreichen.

Herr W.

Für Herrn W. wurde ich im Scheidungs- und im Unterhaltsverfahren tätig. Seine Ehefrau hatte ein Trennungs- und Scheidungsunterhalt geltend gemacht. Dabei hatte sie nicht berücksichtigt, dass ein Wohnvorteil sowie fiktiver Verdienst angerechnet werden müssen, was die Höhe des Unterhaltsanspruchs erheblich beeinflusste. Bei dem Scheidungsunterhalt hatte sie für mehrere Jahre nach der Scheidung ein Unterhalt im vierstelligen Bereich gefordert. Mir ist gelungen den Vortrag der Ehefrau zu ehebedingten Nachteilen zu erschüttern, mit der Folge, dass Herr U. kein Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung leisten musste.

* Die Namen sind frei erfunden, da die Nennung von Mandantennamen berufsrechtlich unzulässig ist. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich Mandate grundsätzlich nicht benennen kann.

Themen und Fragen im Bereich Familienrecht

1/
Wann kann ich Scheidung einreichen?

In der Regel müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung eingereicht werden darf. Das bedeutet, dass man erst nach dem Trennungsjahr den Scheidungsantrag stellen kann.

‍Getrenntleben bedeutet, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die ehelicheLebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
2/
Was bedeutet Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt kann in der Phase der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangt werden. Danach besteht dieser Anspruch nicht.

Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist, dass die Eheleute getrennt leben, einer der Ehepartner auf die Unterstützung des anderen angewiesen ist und der andere Ehepartnerleistungsfähig ist.
3/
Was bedeutet nachehelicher Unterhalt oder Scheidungsunterhalt?

Nachehelicher Unterhalt kann ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung beansprucht werden.

Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Ehepartner verpflichtet, sich seinen Unterhalt selbst zu verschaffen. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, warum man nicht selbst für den Unterhalt sorgen kann, zum Beispiel wenn man gemeinsame Kinder erzieht, arbeitslos oder erkrankt ist, kann man Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.
4/
Was ist Zugewinnausgleich?

Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass grundsätzlich beide Ehegatten je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollten.

Zum Beispiel haben die Ehegatten während der Ehe ein Haus gekauft und sind sie beide als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so zählt bei der Scheidung das Haus als Zugewinn für beide mit je der Hälfte des Wertes.

Steht die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten, so ist nur der Vermögenszuwachs in dem Zeitraum zwischen Heirat und Scheidung maßgebend. Dabei wird die Wertsteigerung der Immobilie ermittelt und die Summe halbiert.
5/
Was ist Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit (die Zeit vom 1. des Monats der Heirat bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags) erworbenen Altersversorgungen (Renten, betriebliche Rentenversicherungen, private Altersvorsorge, Pensionen etc.) der beiden Eheleute geteilt. Dabei bekommt jeder Ehegatte die Hälfte der Rente des anderen Ehegatten, die dieser während der Ehezeit hinzuerworben hat. Im Ergebnis, bezogen auf die Ehezeit, haben beide Ehegatten eine gleich hohe Altersversorgung.
6/
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?

Bei einer Scheidung besteht Anwaltszwang. Derjenige Ehegatte, der einen Scheidungsantrag stellen möchte, muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
7/
Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten der Scheidung richten sich nach dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dies sind die Ausgangswerte für die Ermittlung des Verfahrenswertes. Nach diesem Wert richten sich die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsvergütung. Die Berechnung dieser Werte ist nicht einheitlich.

Überwiegend gilt Folgendes:
Drei Monatsnettoeinkommen beider Eheleute bezogen auf die letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags abzüglich 250 € pro Kind.

Auch das Vermögen der Ehegatten ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen und zwar orientiert am Ertrag aus dem Vermögen, häufig angesetzt mit 5 bis 10 %. Vorab sollen vom Vermögen Schulden und Freibeträge für Ehegatten und Kinder abgezogen werden.

Kurzlebiges Vermögen wie z.B. PKW oder kleinere Sparguthaben bleiben unberücksichtigt. Der Mindestverfahrenswert beträgt, wenn z.B. auf beiden Seiten kein Einkommen und Vermögen vorhanden ist, 3.000 €, der Höchstwert 1 Million €.

Hiermit erkläre ich mich einverstanden, dass meine in das Kontaktformular eingegebenen Daten elektronisch gespeichert und zum Zweck der Kontaktaufnahme verarbeitet und genutzt werden. Mir ist bekannt, dass ich meine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
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