Rechtsanwaltskosten

2 Hände begrüßen sich und Laptop im HintergrundHände der Männer in Anzügen am Tisch Taschenrechner in der Hand einer Frau am Tisch
Grundsätzliches

Die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Gebühren und Auslagen bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nachfolgend erhalten Sie grundlegende Informationen zu den Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit und zur Abrechnung. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne jederzeit an Ihren Anwalt.



Beratung

Die Vergütung für eine Beratung ist in § 34 RVG geregelt. Hat der Rechtsanwalt für die Beratung keine Vergütungsvereinbarung geschlossen und ist sein Auftraggeber ein Verbraucher, kann der Rechtsanwalt als Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts höchstens 250 € erhalten. Diese Vorschrift begrenzt also die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wenn der Mandant Verbraucher ist.

Die Obergrenze von 250 € gilt auch, wenn es sich um mehrere Beratungsgespräche handelt oder die Beratung schriftlich erfolgt. Ist der Auftraggeber des Rechtsanwalts Verbraucher und handelt es sich nur um ein erstes Beratungsgespräch, so beträgt die Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts höchstens 190 €. Auch diese Obergrenze gilt nur, wenn für die Beratung keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Wurde für die Beratung eine Vergütungsvereinbarung getroffen, ist weder die Obergrenze von 250 €, noch die Obergrenze für 190,00 € im Rahmen der Vergütungsvereinbarung zu beachten. Ein vereinbartes Honorar darf also auch höher sein.

Die Obergrenzen von 250,00 € bzw. 190 € gelten nicht, wenn der Rechtsanwalt einen Unternehmer oder einen Selbständigen, wegen Fragen, die das Unternehmen oder die selbständige Tätigkeit betreffen, berät.



Außergerichtliche Vertretung

Hat der Rechtsanwalt vom Mandanten den Auftrag erhalten, außergerichtlich tätig zu werden und zum Beispiel einen Anspruch gegenüber einem Gegner oder einem Dritten gelten zu machen so entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

Für die Geschäftsgebühren ist ein Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 vorgesehen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Die Geschäftsgebühr errechnet sich aus dem Gegenstandswert – auch Streitwert genannt. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Gegenstand, auf den sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Mit Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist hier gemeint: wird der Rechtsanwalt z.B. von seinem Mandanten beauftragt, dessen Forderung in Höhe von 10.000 € gegen dessen Schuldner einzuklagen, so stellt diese Forderung den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit dar und ist den anfallenden Geschäftsgebühren als Gegenstandswert zugrunde zu legen. Gegenstandswert zur Berechnung der Geschäftsgebühr wäre also im vorgenannten Beispiel:  10.000 €.

Zusätzlich zu der Geschäftsgebühr hat der Anwalt Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen. Eine davon ist regelmäßig die Post - und Telekommunikationspauschale, welche in Höhe von 20 Prozent der Gebühren, maximal in Höhe von 20,00 EUR entsteht. Darüber hinaus können Auslagen für die Fertigung von Kopien, Fahrtkosten und Kosten im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise entstehen.

Schließlich ist auf die Gesamtsumme der Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer zu erheben.


Die Abrechnung im vorgenannten Fall gestaltetet sich wie folgt:  

Gegenstandswert: 10.000 €

1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG
725,40 €

PauschaleNr. 7002 VV RVG
20,00 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
141,63 €
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Summe: 887,03 €



Die aktuelle Gebührentabelle können Sie hier kostenlos herunterladen: GEBÜHRENTABELLE.



Gerichtliche Vertretung

Ist der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter in einem Zivilprozess im ersten Rechtszug tätig, wird er in der Regel berechnen können 1,3 Verfahrensgebühr gemäß der Nr.3100 VV RVG und 1,2 Termingebühr gemäß der Nr. 3104 VV RVG. Bei Abschluss eines Vergleichs kann noch eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß der Nr. 1003 VV RVG hinzukommen.

Beispiel: Der Rechtsanwalt wird beauftragt, einen Anspruch des Mandanten in Höhe von 10.000 € gerichtlich geltend zu machen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einigen sich die Parteien.


Die Abrechnung gestaltet sich dann wie folgt:

Gegenstandswert: 10.000 €

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG iVm Nr. 3100 VV RVG
725,40 €

1,2 Termingebühr §§ 2, 13 RVG iVm Nr. 3104 VV RVG
669,60 €

1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG iVm Nr. 1003 VV RVG
558,00 €

Pauschale Nr. 7002 VV RVG
20,00 €

Anwaltsgebühren netto
1.973,00 €  

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
374,87 €  
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Summe: 2.347,87 €


Wenn der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich für Sie tätig war und eine Geschäftsgebühr entstanden ist, wird diese zur Hälfte auf die entstandene Verfahrensgebühr angerechnet. 

In Rechtsmittelverfahren, Berufungs-, Revisions-, Beschwerdeverfahren, entstehen Gebühren- und Auslagentatbestände neu.



Rechtsschutzversicherung

Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir für Sie die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären die Kostenübernahme sowie die Abrechnung direkt mit Ihrer Versicherung.



Staatliche Unterstützung

Wenn Sie auf Grund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, besteht die Möglichkeit staatliche Unterstützungsleistungen, wie z.B. Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, zu beantragen.